Satzung des Vereins NaturErleben Regensburg e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der im Jahre 2006 gegründete Verein führt den Namen " NaturErleben Regensburg e.V. "
- Der Verein hat seinen Sitz in Regensburg.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
- Zweck des Vereins ist die Förderung von ganzheitlicher, naturnaher Bildung und Erziehung. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit, der seelischen, körperlichen, sozialen und emotionalen Gesundheit der Allgemeinheit - und insbesondere der Kinder - zu dienen.
- Der Vereinszweck wird besonders durch den Betrieb eines Kindergartens verwirklicht.
§ 3 Der Verein
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist überparteilich und nicht an Konfessionen gebunden.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Es gibt ordentliche und fördernde Mitglieder.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist.
- Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand bedarf einer Begründung. Sie wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt und ist unanfechtbar.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung durch den Vorstand. Jedes neu aufgenommene Mitglied erkennt die Satzung des Vereins an.
- Die Mitgliedschaft einer juristischen Person beginnt durch besondere Vereinbarung zwischen dieser und dem Verein. Über Inhalt und Form der besonderen Vereinbarung entscheidet der Vorstand in einfacher Mehrheit.
§ 6 Ehrenmitgliedschaft
- Mitgliedern und Nichtmitgliedern , die sich besondere Verdienste um den Verein und dessen Aufgaben erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
- Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands.
- Ehrenmitglieder des Vereins zahlen keine Mitgliedsbeiträge. Ansonsten bestimmen sich Rechte und Pflichten nach
Maßgabe der übrigen Mitglieder des Vereins. Soweit einem Mitglied des Vereins zugleich auch die Ehrenmitgliedschaft verliehen wird, steht diesem Mitglied lediglich ein einziges Stimmrecht bei Entscheidungen zu.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt ist unter Wahrung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten an den Vorstand zum Ende des laufenden Geschäftsjahres möglich und bedarf der schriftlichen Form.
- Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
- die Bestimmungen der Satzung, der Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt,
- die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt.
Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen bekannt zugeben. Der Ausschluss ist unanfechtbar. - Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz Zahlungserinnerung länger als ein viertel Jahr im Rückstand ist.
- Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an dem Verein. Ihre Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen.
- Die Beendigung der Mitgliedschaft einer juristischen Person ergibt sich aus der zwischen ihm und dem Verein getroffener Vereinbarung.
- Für Kinder von Mitgliedern bestehen keine Sonderbegünstigungen.
§ 8 Beiträge
- Alle Mitglieder sind zur Entrichtung von jährlichen Beiträgen verpflichtet.
- Die Höhe der Beitragssätze wird vom Vorstand festgelegt.
- Die Mitgliedsbeiträge für juristische Personen und fördernde Mitglieder werden durch besondere Vereinbarungen zwischen diesem und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.
- Mitgliedsbeiträge sind anteilig (pro Monat) im Beitrittsjahr, im Folgejahr ganz bis spätestens 01.02. des laufenden Kalenderjahres zu entrichten.
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechtes in den Mitgliedsversammlungen teilzunehmen. Fördernde Mitglieder sind vom Stimmrecht ausgeschlossen.
§ 10 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- Vorstand
- Mitgliederversammlung
§ 11 Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat die Aufgabe, allen Mitgliedern des Vereins Gelegenheit zu geben, bei der Regelung wichtiger Angelegenheiten des Vereins mitzuwirken. Sie ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 25% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt, mindestens jedoch einmal im Jahr. Sie ist vom Vorstand mindestens 14 Tage vorher schriftlich oder per email einzuberufen. Die Einberufung hat eine Tagesordnung zu enthalten. Allgemeine Anträge werden nur dann in die Tagesordnung aufgenommen, wenn sie 7 Tage vor Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Fördernde Mitglieder haben ein Anwesenheitsrecht. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Entscheidungsbefugnis bleibt beim Vorstand. In Fällen von Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienen ordentlichen Mitgliedern erforderlich. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Kassierer, Schriftführer oder dem Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit geleitet. Der Leiter ist für die ordentliche Leitung verantwortlich. Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Die. Niederschrift ist vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Eine Anwesenheitsliste ist zu führen. Abschriften der Protokolle sind den Mitgliedern zuzuleiten.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: - Wahl der Vorstandsmitglieder
- Wahl der Rechnungsprüfer
- Offenlegung des Tätigkeits- und Kassenberichtes
- Genehmigung der Jahresrechnung
- Entlastung von Vorstand und Kassenführung
- Satzungsänderungen
- Mitteilung/ Aufhebung der Mitgliedschaft
- Beschlussfassung über allgemeine Anträge
- Auflösung des Vereins
- alle sonstigen Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand ausdrücklich zugewiesen sind.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 25% aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Satzungsänderungen müssen mindestens 75% der anwesenden ordentlichen Mitglieder zustimmen.
§ 13 Wahlperiode
Die Wahlperiode für die Vorstandesämter beträgt zwei Jahre. Bei vorzeitigem Ausscheiden aus einem Amt wählt die Mitgliederversammlung ein geeignetes Vereinsmitglied nach. Dieses bleibt für den Rest der Wahlperiode im Amt. Wählbar ist jede natürliche Person.
§ 14 Vorstand
- Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus: 1. dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Kassierer
- dem Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit
2. Der Vorstand erledigt und überwacht die laufenden Vereinsangelegenheiten und Geschäfte,
insbesondere:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines
Jahresberichts.
d) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen. Vor Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
ist die Meinung der Elternbeirates und der pädagogischen Leitung schriftlich einzuholen. e) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
3. Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1.oder 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per E-mail einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der Zustimmung von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand kann Aufgaben auf einzelne Mitglieder übertragen. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu
fertigen. Abschriften der Sitzungsprotokolle sind den Vorstandsmitgliedern zuzuleiten. Jedes einzelne Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich (Einzelvertretungsvollmacht).
§ 15 Kassenführung
Der Kassierer hat alle kassenmäßigen Vorgänge mit Belegen in ordentlicher Buchführung nachzuweisen, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes walten zu lassen, Geschäftsvorfälle termingerecht zu erledigen und darauf zu achten, dass außerordentliche Ausgaben vom Vorstand geprüft und mit einfacher Stimmenmehrheit genehmigt werden. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben die Vorgänge auf ihre Richtigkeit zu prüfen und deren Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen.
Der Vorstand ist befugt, von sich aus Kassenprüfungen vorzunehmen.
§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausdrücklichen zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist nur bei Anwesenheit
von mehr als der Hälfte aller Mitglieder beschlussfähig. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von 3/4
der erschienenen Mitglieder. Die Abstimmung erfolgt namentlich. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Waldkindergartens/ von Waldkindergärten zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamts ausgeführt werden.
Der Satzungsinhalt wurde am 29.09.2011 geändert und von den anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitgliedern in vorstehender Form einstimmig beschlossen.